(4)Absatz 4,Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.