Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 38e

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38e

Inkrafttretensdatum

28.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

Paragraph 38 e,

Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:

  1. Ziffer eins
    eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
  2. Ziffer 2
    ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40099559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P38e/NOR40099559

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