Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

3. ABSCHNITT

Rückforderung

Paragraph 38, (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

  1. Absatz 2,Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108637

Alte Dokumentnummer

N6199436608J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P38/NOR12108637

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