Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

2. ABSCHNITT

Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung

des Lebensunterhaltes

Zweck und Leistungsumfang

Paragraph 35, (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

  1. Absatz 2Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
  2. Absatz 3Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz 2, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der Allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
  3. Absatz 4Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz 2, Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrige Pflichtversicherung der einfache Betrag der Beihilfe.
  4. Absatz 5Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Absatz 2, sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
  5. Absatz 6Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.

Schlagworte

Ausbildung, Krankenversicherung, Unfallversicherung

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40043992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P35/NOR40043992

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