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Arbeitsmarktservicegesetz § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 28 am 31.12.2013
§ 30 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
§ 29 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
§ 29 gültig von 01.07.1994 bis 27.06.2008
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
28.06.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 29.
Paragraph 29,
(1)
Absatz eins,
Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2)
Absatz 2,
Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1.
Ziffer eins
auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2.
Ziffer 2
die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Ziffer eins, behindern, überwinden zu helfen,
3.
Ziffer 3
der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4.
Ziffer 4
quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5.
Ziffer 5
die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1 sinnvoll ist, zu ermöglichen und
die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Absatz eins, sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6.
Ziffer 6
die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
(3)
Absatz 3,
Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG),
BGBl. Nr. 142/1969
, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 298/1990
.
Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 298 aus 1990,.
Schlagworte
Arbeitskräftenachfrage
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40099554
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P29/NOR40099554
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