(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.