Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
28.04.1994
Außerkrafttretensdatum
28.12.2009
Abkürzung
MSV
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 76. Darüber hinaus müssen folgende Hygieneregeln beachtet werden: Paragraph 76, Darüber hinaus müssen folgende Hygieneregeln beachtet werden:
Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen genügen. Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß die Materialien vor jeder Verwendung sauber sein können.
Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfen weder Rauhheit noch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können, aufweisen.
Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, daß vorstehende Teile, Leisten und versteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sie sollen vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt sein.
Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommen den Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, allenfalls nach Abnehmen der leicht montierbaren Teile. Die Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser verbunden sein, damit sie vollständig gereinigt werden können.
Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können, allenfalls in „Reinigungs''-Stellung.
Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Infiltration von Flüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder das Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten in die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche der Maschine verhindert wird, wie etwa bei Maschinen, die nicht auf ein Gestell oder Fahrwerk montiert sind, durch eine Abdichtung zwischen Maschine und Maschinensockel, durch Verwendung dichter Verbindungen.
Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß Betriebsstoffe, wie etwa Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die Maschine muß gegebenenfalls so ausgelegt und gebaut sein, daß die Beachtung dieser Anforderung überprüft werden kann.
Schlagworte
Reinigungsmittel, Desinfizierungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Gesetzesnummer
10007548
Dokumentnummer
NOR12083014
Alte Dokumentnummer
N5199436312J