(2)Absatz 2,Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.