soweit sie auf Beschluss des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
der Rat hat die Pflicht, auf diese Immunität in allen Fällen zu verzichten, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT darauf verzichtet werden kann;