Bundesrecht konsolidiert

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Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 22

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

  1. Litera a
    die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;
  2. Litera b
    die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;
  3. Litera c
    die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A22/NOR40069892

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