Artikel 18
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.