Bundesrecht konsolidiert

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Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

28.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 13

Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Litera a
    Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  3. Litera c
    Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  4. Litera d
    dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

Schlagworte

Währungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155092

Alte Dokumentnummer

N9199435617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A13/NOR12155092

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