Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet: Auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 7, des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:
I. Verordnungstextrömisch eins. Verordnungstext
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Art der Kennzeichnung
2. Abschnitt Einzelfuttermittel
§ 3 Einzelfuttermittel
§ 4 Anforderungen
§ 5 Verpackung
§§ 6, 7 Kennzeichnung
§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung
§ 9 Toleranzen
3. Abschnitt Mischfuttermittel
§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel
§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht
§ 13 Kennzeichnung
§ 14 Bezeichnung
§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und
Zusammensetzung
§§ 16-18 Zusätzliche Angaben
§ 19 Toleranzen
4. Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln
§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 26 Toleranzen
5. Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen
6. Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen
§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
§ 31 Verbotene Stoffe
Anlagen
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Anlage 1 Einzelfuttermittel
Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel
Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel
Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die
Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von
Mischfuttermitteln ersetzt
Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts
von Mischfuttermitteln
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Unerwünschte Stoffe
Anlage 5 Verbotene Stoffe