Die Kategoriebeträge nach dem Mietrechtsgesetz (§ 16 Abs. 2 MRG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1981 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 167/1984, BGBl. Nr. 563/1988 und BGBl. Nr. 570/1991, § 15a Abs. 3 MRG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993) lauten - je Quadratmeter der Nutzfläche und MonatDie Kategoriebeträge nach dem Mietrechtsgesetz (Paragraph 16, Absatz 2, MRG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, sowie der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1988, und Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1991,, Paragraph 15 a, Absatz 3, MRG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,) lauten - je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
jeweils wie folgt:
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1984:
für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 22,-- S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 16,50 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 11,-- S und
für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 5,50 S;
für den Zeitraum vom 1. Februar 1984 bis 31. Oktober 1988:
für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 24,40 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 18,30 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 12,20 S und
für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 6,10 S;
für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 30. November 1991:
für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 26,90 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 20,20 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 13,40 S und
für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 6,70 S;
für den Zeitraum ab 1. Dezember 1991:
für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 29,60 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 22,20 S,
für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 14,80 S und
für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 7,40 S.
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 9 zweiter Satz MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.