Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Gailtal Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Gailtal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 374,40 und AB-km 375,00 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 111 Gailtal Straße her.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf der B 111 Gailtalstraße wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Feistritz an der Gail wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge südlich der Gail und bindet bei km 7,114 (neu) in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie den Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Feistritz an der Gail aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 880 zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10012307

Dokumentnummer

NOR12154596

Alte Dokumentnummer

N9199419948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/237/A1/NOR12154596

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