Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 13

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
    2. Ziffer 2
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR12082222

Alte Dokumentnummer

N5199434405J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P13/NOR12082222

Navigation im Suchergebnis