Stempelgebühren
§ 50. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt. Paragraph 50, Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.