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Austro Control-Gebührenverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

30.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ACGV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. Abschnitt

Gebühr

römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

  1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen

     (inklusive der gleichzeitig einzutragenden

     Klassen- und Musterberechtigungen und IR)

     a) PPL (gemäß ZLPV) ............................   €     120

     b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................   €     150

     c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................   €     270

     d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ......   €     420

     e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................   €     150

     f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................   €     270

     g) Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker,

        Sonderpiloten) ..............................   €     210

     h) Klassenberechtigungen .......................   €      60

     i) Musterberechtigungen SPA / SPH ..............   €      90

     j) Musterberechtigungen MPA / MPH ..............   €     120

     k) IR (SE/ME, Hubschrauber) ....................   €     120

     l) Lehrberechtigungen für

          i) FI, SFI ................................   €     180

         ii) CRI, IRI, STI ..........................   €     150

        iii) TRI ....................................   €     240

         iv) MCCI ...................................   €     120

          v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) .....   €     180

         vi) Sonstige ...............................   €     150

     m) Prüfer

          i) TRE ....................................   €     180

          ii) CRE, SFE, FE, IRE .....................   €     150

         iii) FIE ...................................   €     240

     n) Sprechfunk ..................................   €      90

     o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß

        JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 ....   €     360

     p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte

        1. Klasse ...................................   €     270

  2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

     a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) ...........   €      60

     b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. e ......................................   €      50

     c) Lizenzen und Berechtigungen  gemäß TP 1

        lit. f ......................................   €      90

     d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. g ......................................   €      70

     e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l

        (zusätzliche Muster) ........................   €      60

     f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m

        (zusätzliche Muster) ........................   €      50

     g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n

        (Sprechfunk in anderen Sprachen) ............   €      30

     h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. o ......................................   €     200

     i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. p ......................................   €     100

  3. Verlängerung in Bezug auf

     a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. e – g und p jeweils ein Drittel der

        in TP 1 genannten Beträge.

     b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. l und m jeweils die Hälfte der in

        TP 1 genannten Beträge.

     c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. o ......................................   €     290

     d) Schleppflugberechtigung ein Drittel des

        in TP 2 lit. a genannten Betrages.

  4. Verlängerung in Bezug auf

     a) Klassenberechtigung (TP 1 lit. h) ...........   €      20

     b) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i .......   €      30

     c) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k .   €      40

  5. Erneuerung in Bezug auf

     a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1

        genannten Beträge.

     b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. h – m und p jeweils zwei Drittel

        der in TP 1 genannten Beträge.

     c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

        lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.

  6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß

     JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines

     österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

     a) PPL .........................................   €      90

     b) CPL .........................................   €     180

     c) ATPL ........................................   €     240

  7. Übertragung der Lizenz nach Österreich

     (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für

     Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

     lit. b – d jeweils zwei Drittel der in

     TP 1 genannten Beträge.

  8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und

     Berechtigungen

     a) gemäß TP 1 lit. a, b und e ..................   €     120

     b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p ............   €     240

  9. Sammelanerkennungen

     Pro Stück ......................................   €      60

10. Sonstige Amtshandlungen

     a) Ausstellung einer Zweitausfertigung

        (Duplikat) ..................................   €      60

     b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung ........   €      60

11. Autorisierung eines flugmedizinischen

     Sachverständigen ...............................   €   1.000

12. Verlängerung der Autorisierung eines

     flugmedizinischen Sachverständigen .............   €     400

13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit

     in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß

     TP 93 ..........................................   €     100

14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ......   €      70

15. Ausstellung eines Duplikates eines

     Tauglichkeitszeugnisses ........................   €      60

16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7

     ZLPV 2006) .....................................   €     200

II. Zivilluftfahrerschulen

17. Genehmigung oder Registrierung einer

     Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen

     gemäß JAR-OPS

     a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €     200

     b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

        Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €   1.200

     c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

        Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €   2.000

     d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

        sind ........................................   €   1.000

     e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

        JAR-OPS .....................................   €     300

18. Erweiterung der unter TP 17 genannten

     Berechtigungen

     a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €     100

     b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

        Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €     600

     c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

        Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €   1.000

     d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

        sind ........................................   €     500

     e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

        JAR-OPS .....................................   €     150

19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder

     Genehmigung gemäß TP 17

     a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €      50

     b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

        Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €     300

     c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

        Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €     500

     d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

        sind ........................................   €     250

     e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

        JAR-OPS .....................................   €      75

20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß

     JAR-FCL 1.055/2.055

     a) für Luftfahrzeuge mit einem Piloten .........   €     600

     b) für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..........   €   1.000

III. Luftfahrtunternehmen

  21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung

      nach Betriebseinstellung eines Air Operator`s

      Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes

      gemäß TP 93

      a) für den Betrieb ausschließlich nach

         Sichtflugregeln von Flugzeugen der

         Performance Class B und von

         Hubschraubern der Performance Class 3 ......   €   2.000

      b) für den Betrieb nach Instrumentenflug-

         und gegebenenfalls Sichtflugregeln von

         Flugzeugen der Performance Class B

         und/oder C bzw. von Hubschraubern der

         Performance Class 2 ........................   €   7.000

      c) für den Betrieb von Flugzeugen der

         Performance Class A und von Hubschraubern

         der Performance Class 1 ....................   €   7.000

  22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum

      AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel

      der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93.

  23. Genehmigung oder Änderung eines Operations

      Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines

      Teiles davon jeweils ein Viertel der in

      TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93.

  24. Genehmigung von Leasingverträgen

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........   €     100

  25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

      AOC jeweils die Hälfte von TP 21

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  26. Bewilligung der Verwendung von

      Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten ......   €     200

  27. Bewilligung für die Weitergabe eines im

      Betrieb eines österreichischen

      Luftfahrtunternehmens eingesetzten

      Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) ..........   €   1.200

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

  28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge ..   €      90

  29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils

      12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb

      dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des

      reservierten Kennzeichens kommt ...............   €      90

  30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und

      Ausstellung des Eintragungsscheines für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     150

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     250

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     500

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €   1.000

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   2.500

  31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder

      Änderung des Kennzeichens eines bereits im

      österreichischen Luftfahrzeugregister

      eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung

      des Eintragungsscheines die Hälfte der in

      TP 30 genannten Beträge.

  32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der

      Löschungsbescheinigung

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €      90

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     210

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     450

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   1.200

  33. Ausstellung einer

      Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein

      Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

  34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen

      und Schriftzeichen oder Führung der Farben

      und des Wappens der Republik Österreich .......   €     200

  35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen

      und Erprobungsbewilligungen (“Permit to fly”)

      inklusive Zeitaufwand einschließlich der

      Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

      hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

      verrechnet, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     200

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     400

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     500

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     800

  36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung

      eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen

      durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt,

      jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten

      Beträge.

  37. Ausstellung einer Baubewilligung für die

      Herstellung im Amateurbau .....................   €     400

  38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung

      (Statement of Conformity) oder Feststellung,

      dass die Bauurkunden zur Herstellung des

      Baumusters geeignet sind, inklusive

      Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten

      bis drei Stunden, darüber hinausgehender

      Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     200

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     250

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     300

      f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €     100

  39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der

      „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der

      „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von

      Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG)

      inklusive Zeitaufwand einschließlich der

      Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

      hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

      verrechnet, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     200

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     400

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     800

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €   1.000

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   1.200

  40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte

      (gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

      a) nach JAR-STD 4A und 4H (BITD) ..............   €     860

      b) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1) .............   €   1.700

      c) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

         ohne MCC) ..................................   €   2.560

      d) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

         mit MCC) ...................................   €   3.200

      e) nach JAR-STD 2A und 2H (FTD) ...............   €   3.200

      f) nach JAR-STD 1A und 1H (FS) ................   €   4.800

  41. Verlängerungen oder Änderungen von

      Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel

      der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93.

  42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht

      TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     200

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis  2.730 kg ......   €     300

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     400

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   1.200

  43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des

      Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur

      Anwendung kommt, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     150

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     200

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     300

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     450

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     600

  44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung

      und Anerkennung von Musterprüfungen von

      Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

      (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

      Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des

      Musterzulassungsscheines,

      Musteranerkennungsscheines oder der

      Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005,

      jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

      für

      a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €   1.000

      b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €   2.000

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €   4.000

      d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €   8.000

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  12.000

      f) Turbinentriebwerke .........................   €   6.000

      g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €     800

  45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen

      Änderungen und großen Reparaturen

      (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

      Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung,

      Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48

      verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes

      gemäß TP 93 für

      a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     300

      d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €     600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   1.200

      f) Turbinentriebwerke .........................   €     600

      g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €     100

  46. Genehmigung von kleinen Änderungen und

      kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß

      Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie

      deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück,

      wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €      50

      b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €      80

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     150

      d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €     300

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     600

      f) Turbinentriebwerke .........................   €     300

      g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €      80

  47. Erstmalige Ausstellung des

      Lufttüchtigkeitszeugnisses, des

      eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses,

      des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.

      des Prüfscheines, jeweils einschließlich der

      Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung,

      der Nachprüfungsbescheinigung oder des

      Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie

      gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93 für die

      Bearbeitung von Beanstandungen und wenn

      eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der

      Lufttüchtigkeit durch die Austro Control

      GmbH durchgeführt werden muss, für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen

         Segelflugzeuge und Ballone sowie

         Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller

         als Amateurbauer hergestellt wurden,

         wenn TP 44 nicht verrechnet wurde ..........   €     300

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     600

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €   2.400

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €   9.200

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  18.400

      f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €     400

      g) Segelflugzeuge, Freiballone,

         Fesselballone und Flugmodelle ..............   €     200

  48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der

      Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils

      einschließlich der Ausstellung der

      Nachprüfungsbescheinigung oder des

      Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer

      Verwendungsbescheinigung, oder der

      Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

      für die Ausfuhr (sofern keine

      Übereinstimmungserklärung eines berechtigten

      Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     200

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     400

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €   1.600

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €   3.200

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   6.400

  49. Änderung einer Eintragung in der

      Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines

      Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer

      gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr,

      jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93,

      wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der

      Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     200

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   e     800

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €   1.600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €   3.200

  50. Ausstellung eines

      Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern

      nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der

      vorgelegten Empfehlung durch eine

      Organisation zur Aufrechterhaltung der

      Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des

      Aufwandes für die Bearbeitung von

      Beanstandungen gemäß TP 93 für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     300

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     450

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     600

  51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment

      List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO

      (EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes

      gemäß TP 93 ...................................   €     600

  52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn

      der europarechtlichen Vorschriften

      (zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002,

      Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93 .....................   €     300

  53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen

      von den Bestimmungen der Mindestausrüstung

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Segelflugzeuge, Freiballone und

         Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     300

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     450

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     600

  54. Genehmigung und Änderungen des

      Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge

      bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen

      Luftverkehr eingesetzt werden

      (Standardinstandhaltungsprogramm) .............   €      20

  55. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms

      1. für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht

         im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt

         werden (individuelles

         Instandhaltungsprogramm) und ...............   €     150

      2. für sämtliche gewerblich eingesetzte

         Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),

         a) bis 5.700 kg ............................   €     300

         b) von 5.701 bis 20.000 kg .................   €     450

         c) über 20.000 kg ..........................   €     600

         jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß

         TP 93.

  56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum

      Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein

      Drittel der in TP 55 genannten Beträge,

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  57. Genehmigung der Überprüfung der

      Betriebstüchtigkeit von Bau- und

      Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit

      historischer Bedeutung durch

      Luftfahrzeugwarte

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     150

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     300

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     450

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     600

  58. Bewilligung zur Durchführung von

      Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     200

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     300

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     400

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     800

  59. Ausstellung eines Duplikates für

      Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ......   €     100

V. Luftfahrttechnische Betriebe

  60. Erteilung der Betriebsbewilligung von

      Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €     400

      b) Betriebe zwischen sechs und zehn

         Bediensteten ...............................   €     600

      c) Betriebe zwischen elf und fünfzig

         Bediensteten ...............................   €     800

      d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........   €   1.200

  61. Erteilung einer Bewilligung für einen

      nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs-

      oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €     600

      b) Betriebe zwischen sechs und zehn

         Bediensteten ...............................   €   1.200

      c) Betriebe zwischen elf und fünfzig

         Bediensteten ...............................   €   1.600

      d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........   €   2.000

  62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem

      nationalen Instandhaltungs-,

      Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

      Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des

      Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

      Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93.

  63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von

      einem nationalen Instandhaltungs-,

      Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

      Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen

      Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

  64. Erteilung einer Bewilligung für einen

      Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21,

      Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003,

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €   1.000

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten ...............................   €   1.600

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten .......................   €   2.000

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten .......................   €   2.400

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten .............   €   3.000

      f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

         und zweihundertvierzig Bediensteten ........   €   3.800

      g) Betriebe mit mehr als

         zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......   €   4.800

  1. Ziffer 65
    Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21,
    Subpart G der VO (EG) Nr. 1702 aus 2003, und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils
    ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich
    des Aufwandes gemäß TP 93.
  2. Ziffer 66
    Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex
    Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702 aus 2003,, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.

  67. Erteilung der Genehmigung für die Führung

      einer Organisation zur Aufrechterhaltung der

      Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung

      gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

      Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß

      TP 93 für

      a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 2.000 kg ....................   €     800

      b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 5700 kg .....................   €   1.200

      c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 20.000 kg ...................   €   1.800

      d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

         20.000 kg ..................................   €   2.400

  68. Erteilung der Genehmigung für die

      Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit

      (Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness

      Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der

      VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 2.000 kg ....................   €     600

      b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 5700 kg .....................   €   1.000

      c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 20.000 kg ...................   €   1.400

      d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

         20.000 kg ..................................   €   2.000

  69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

      gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

      Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches

      für die Führung einer Organisation zur

      Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........   €     200

  70. Genehmigung bzw. Änderungen eines

      Instandhaltungsvertrages zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93

      a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 2.000 kg ....................   €      80

      b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 5700 kg .....................   €     130

      c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

         einschließlich 20.000 kg ...................   €     180

      d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

         20.000 kg ..................................   €     250

  71. Erteilung einer Bewilligung für einen

      Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M,

      Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €     600

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten ...............................   €     800

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten .......................   €   1.200

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten .......................   €   1.600

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten .............   €   2.400

      f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

         und zweihundertvierzig Bediensteten ........   €   3.400

      g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig

         Bediensteten ...............................   €   4.800

  72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

      für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I,

      Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003

      und Ergänzungen des

      Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

      ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  73. Erteilung einer Bewilligung für einen

      Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II,

      Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003,

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €     800

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten ...............................   €   1.000

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten .......................   €   1.600

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten .......................   €   2.400

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten .............   €   3.600

      f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

         und zweihunderteinundvierzig Bediensteten ..   €   4.800

      g) Betriebe mit mehr als

         zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......   €   6.000

  74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

      für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II,

      Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und

      Ergänzungen des

      Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

      ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß

      Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003

      zur Ausbildung von freigabeberechtigtem

      Personal gemäß JAR-66 oder Annex III,

      Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich

      des Aufwandes gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €     260

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten, die in die Ausbildung

         involviert sind ............................   €     600

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €     900

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €   1.800

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €   2.700

      f) Betriebe über einhundertzwanzig

         Bediensteten, die in die Ausbildung

         involviert sind ............................   €   3.600

  76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

      für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO

      (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des

      Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

      in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93.

  77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung

      für einen Typenlehrgang von

      freigabeberechtigtem Personal gemäß

      JAR-66/Part-66 außerhalb eines

      Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes

      gemäß TP 93 für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €     260

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten, die in die Ausbildung

         involviert sind ............................   €     600

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €     900

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten, die in die

         Ausbildung involviert sind .................   €   1.800

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten, die in

         die Ausbildung involviert sind .............   €   2.700

      f) Betriebe über einhundertzwanzig

         Bediensteten, die in die Ausbildung

         involviert sind ............................   €   3.600

  78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77

      jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten

      Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

  79. Erteilung einer Genehmigung des

      Überleitungsberichtes für Inhaber einer

      Qualifikation betreffend Freigabe

      berechtigtes Personal, ausgestellt von

      genehmigten Instandhaltungsbetrieben

      zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die

      Bearbeitung von Beanstandungen und die

      Überprüfung von Zulieferbetrieben und

      zusätzlichen Betriebsorten für

      a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €     260

      b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

         Bediensteten ...............................   €     600

      c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

         vierzig Bediensteten .......................   €     900

      d) Betriebe zwischen einundvierzig und

         achtzig Bediensteten .......................   €   1.800

      e) Betriebe zwischen einundachtzig und

         einhundertzwanzig Bediensteten .............   €   2.700

      f) Betriebe über einhundertzwanzig

         Bediensteten ...............................   €   3.600

  80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten

      für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe

      berechtigtes Personal jeweils der Aufwand

      gemäß TP 93 für die Bearbeitung von

      Beanstandungen und die Überprüfung.

  81. Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von

      Organisationen zur Behebung von Mängeln,

      Beanstandungen und Verstößen vorgelegt

      werden sowie Überprüfungen im Ausland zur

      Aufrechterhaltung von Außenstationen

      luftfahrttechnischer Organisationen jeweils

      der Aufwand gemäß TP 93.

  82. Ausstellung eine Duplikates für

      Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel

      der für die Genehmigung festgelegten

      Grundgebühr.

VI. Besondere Bewilligungen

  83. Bewilligungen für die gewerbliche

      Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem

      Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen

      Luftverkehr für

      a) Erstbewilligung ............................   €     200

      b) Änderung ...................................   €      50

  84. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung

      im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz

      über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

      a) Erstbewilligung ............................   €     200

      b) Änderung ...................................   €      50

  85. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

      sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge

      ohne Lärmzeugnis für

      a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €     100

      b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €     200

      c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €     400

      d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €     600

      e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €     800

  86. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

      Anlagen mit optischen oder elektrischen

      Störwirkungen für eine Betriebsdauer der

      Anlage

      a) Bis zu 3 Tagen .............................   €     300

      b) Über 3 Tage ................................   €     600

  87. Bewilligung zur Durchführung von besonderen

      An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug

      unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren ..   €     350

  88. Bewilligung zur Unterschreitung der

      Mindestflughöhe oder zur Durchführung von

      Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von

      selbständig im Fluge verwendbarem zivilem

      Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in

      ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93

      a) Für den Einzelfall .........................   €      80

      b) Für mehrere Fälle ..........................   €     220

  89. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von

      Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des

      Aufwandes gemäß TP 93 .........................   €      50

  90. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den

      landungslosen Überflug ausländischer

      Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung

      gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):

   1. Für den Einzelfall

      a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................   €      30

      b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......   €      60

      c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................   €     120

   2. Für mehrere Fälle

      a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................   €      60

      b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......   €     120

      c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................   €     240

  91. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer

      Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) ..................   €      50

  92. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland

      registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses

      im Inland betrieben wird und keine Aufnahme

      dieses Luftfahrzeuges in ein

      Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt ....   €     500

römisch sieben. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

  93. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder

      außerhalb des Behördensitzes, wenn eine

      Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen

      Tarifpost angeführt ist

      a) pro Organ und angefangener halber Stunde

         der Amtshandlung ...........................   €      55

      b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ

         und angefangener halber Stunde für Reisen

         im In- und im Ausland ......................   €      55

      c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

         nach tatsächlichem Anfall.

  94. Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der

      Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten

      Termin nicht oder nicht rechtzeitig

      stattfinden können und der Antragsteller

      nicht nachweisen kann, dass ihn an der

      Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft

      Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen –

      gemäß TP 93, wobei als Beginn der

      Amtshandlung der im festgesetzten Termin

      enthaltene Zeitpunkt gilt.

  95. Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung,

      wenn in einer TP auf diese Bezug genommen

      wird.

VIII. Sonstige Gebühren

  96. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge

      eines Parteienansuchens, die nicht unter

      eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich

      des Zeitaufwandes einschließlich der

      Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden.

      Ein darüber hinausgehender Aufwand wird

      gemäß TP 93 verrechnet ........................   €     200

  97. Für die Verlängerung einer Bewilligung,

      die nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...   €     200

  98. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,

      Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

      Bestätigungen (jedoch nicht auch von

      einfachen kanzleimäßigen

      Übernahmsbestätigungen, wie

      Präsentationsrubriken oder dergleichen),

      sofern die Amtshandlung wesentlich im

      Privatinteresse der Partei gelegen ist und

      nicht unter eine andere Tarifpost fällt .......   €      40

  1. Ziffer 99
    Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen
    Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich
    des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in
    der Grundgebühr vorgesehen ist.

Schlagworte

Hängegleiter, Motorflugzeugpilot, Funksendeanlage, Musterprüfung,
Zulassungsschein, Luftfahrzeugurkunde, Stückprüfung, Reisekosten,
Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10007498

Dokumentnummer

NOR40095263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/2/ANL1/NOR40095263

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