Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen

Paragraph 85,

Die Gewerbeberechtigung endigt:

  1. Ziffer eins
    mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
  1. Ziffer 3
    mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,);
  2. Ziffer 4
    nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;
  3. Ziffer 5
    mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlassen hat oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
  4. Ziffer 6
    nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
  5. Ziffer 7
    mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
  6. Ziffer 8
    mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87,, 88 und 91);
  7. Ziffer 9
    durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
  8. Ziffer 10
    mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
  9. Ziffer 11
    mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;
  10. Ziffer 12
    mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40084837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P85/NOR40084837

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