Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 81a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81a

Inkrafttretensdatum

25.06.2005

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81 a,

Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 77 a, ;, die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 77 a, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;
  2. Ziffer 2
    eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 77 a, Absatz eins,, 3 und 4 und in den nach Paragraph 356 b, Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
  3. Ziffer 3
    auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 81, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40067031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81a/NOR40067031

Navigation im Suchergebnis