Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 65.

Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082320

Alte Dokumentnummer

N5199434582J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P65/NOR12082320

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