Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können, festzulegen hat (vgl. § 382 Abs. 106).

Text

Gewerbelegitimationen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann.
  2. Absatz 2Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder 2 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 108, Absatz 6, oder 7 oder Paragraph 130, Absatz 6, Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
  4. Absatz 4Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind.
  5. Absatz 5Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann in folgenden Fällen beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Absatz 6, erster und zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Absatz 6, letzter Satz;
    3. Ziffer 3
      bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;
    4. Ziffer 4
      bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird.
  6. Absatz 6Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation endet zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn behördliche Eintragungen – etwa durch Beschädigungen – unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation.
  7. Absatz 7Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können.
  8. Absatz 8Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im Paragraph 51, angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Artikel 10, der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,, verfügen.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P62/NOR40247749

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