(8)Absatz 8Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Abs. 5 wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Abs. 7 sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Absatz 5, wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Absatz 7, sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen.