Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 33, (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (Paragraph 94, Ziffer 69,) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

  1. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG), auf die die Merkmale des Paragraph eins, zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P33/NOR40032574

Navigation im Suchergebnis