Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 283, Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088988

Alte Dokumentnummer

N5199715497A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P283/NOR12088988

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