Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 282, Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros u. dgl. ist jedoch gestattet.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088987

Alte Dokumentnummer

N5199715496A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P282/NOR12088987

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