Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 272

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Garagierungs- und Parkplatzgewerbe

Paragraph 272, Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungs- und Parkplatzgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

Schlagworte

Garagierungsgewerbe

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088969

Alte Dokumentnummer

N5199715478A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P272/NOR12088969

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