§ 27.Paragraph 27,
Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben. Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.