Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 242.Paragraph 242,
Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082505
Alte Dokumentnummer
N5199434767J