Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 225a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 225 a, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 225, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

  1. Absatz 2,Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 22, Absatz 8, angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088967

Alte Dokumentnummer

N5199715476A

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