Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 211

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Technische Büros

Paragraph 211,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Absatz 3, angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 202,), der Zimmermeister (Paragraph 205,), der Steinmetzmeister (Paragraph 206,) und der Brunnenmeister (Paragraph 208,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vetretung Anmerkung, richtig: Vertretung) des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  5. Absatz 5,Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 94, 124 und 127) wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088837

Alte Dokumentnummer

N5199715126A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P211/NOR12088837

Navigation im Suchergebnis