Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

31.10.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebüros

Paragraph 166, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 17,) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1996,)
  2. Absatz 3Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 17, sind
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  3. Absatz 4Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
    2. Ziffer 2
      nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      zum Verkauf der im Paragraph 158, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
  4. Absatz 5Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Absatz 2, Ziffer eins, genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Absatz 2, Ziffer eins, beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.

Schlagworte

Liegewagenplatz, Straßenbahnlinienverkehr, Stadtbahnlinienverkehr, Schnellbahnlinienverkehr

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088159

Alte Dokumentnummer

N5199658621J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P166/NOR12088159

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