Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

Paragraph 161,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigt.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
    2. Ziffer 2
      die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082424

Alte Dokumentnummer

N5199434686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P161/NOR12082424

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