Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDie Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen, auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung des Landeshauptmannes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 1996, bleibt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1990,, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben für das betreffende Land als Bundesgesetz in Geltung.
  2. Absatz 2Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 143, Ziffer eins bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (Paragraph 74,) muß bei der Anmeldung des Gewerbes aber noch nicht vorliegen, wenn für diesen Standort während der letzten drei Jahre vor der Gewerbeanmeldung eine Gewerbeberechtigung überwiegend bestanden hat, die der angemeldeten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088831

Alte Dokumentnummer

N5199715120A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P153/NOR12088831

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