(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß § 143 Z 1 bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 143, Ziffer eins bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.