Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen
Mitgliedstaaten
§ 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies der Behörde seines Standortes mit. Diese hat die Eintragung der anderen Mitgliedstaaten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.Paragraph 137 d, (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies der Behörde seines Standortes mit. Diese hat die Eintragung der anderen Mitgliedstaaten im Gewerberegister (Paragraphen 365 a, Ziffer 12 und 365b Ziffer 9,) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.
(2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.
(3)Absatz 3Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Absatz 2, verlangt haben, mitzuteilen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.