Drucker
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 124 Z 4) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.