§ 7.Paragraph 7,
Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.