Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
    2. Ziffer 2
      die praktische Betätigung
    3. Ziffer 3
      und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
  2. Absatz 2,Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
  3. Absatz 3,Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P6/NOR40070551

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