Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind nach Maßgabe des Absatz eins, Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
  3. Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5,Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 17, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
  6. Absatz 6,Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P40/NOR40095924

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