(6)Absatz 6,Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2008)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,)