Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 39,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. Ziffer 2
    unberechtigt eine der im Paragraph 38, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  3. Ziffer 3
    die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, verletzt oder
  4. Ziffer 4
    die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 32, nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P39/NOR40095922

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