Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
08.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 35.Paragraph 35,
Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt. Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (Paragraph 6,) gleichwertig ist und keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095919