Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Niederlassung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
  2. Absatz 2,Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. Ziffer 2
      Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P33/NOR40095917

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