Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Unzulässige Berufsausübung

Paragraph 31,

Wer

  1. Ziffer eins
    gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,
  2. Ziffer 2
    unberechtigt die im Paragraph 30, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40023862

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P31/NOR40023862

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