Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P30/NOR40070582

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