drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse (§ 22 Abs. 2 Z 2), sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird,drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2,), sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird,