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Ziviltechnikergesetz 1993 § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2009
§ 13 am 31.12.2009
§ 15 am 31.12.2009
Alle Fassungen
§ 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2019
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 14 gültig von 19.11.2005 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
§ 14 gültig von 01.06.1994 bis 18.11.2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 137/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
19.11.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Ausübung der Befugnis
§ 14.
Paragraph 14,
(1)
Absatz eins,
Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2)
Absatz 2,
Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
1.
Ziffer eins
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
2.
Ziffer 2
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
3.
Ziffer 3
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3)
Absatz 3,
Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4)
Absatz 4,
Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5)
Absatz 5,
Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6)
Absatz 6,
Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
Von den Bestimmungen der Absatz 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7)
Absatz 7,
Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8)
Absatz 8,
Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.
Schlagworte
Wahleltern, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40070562
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P14/NOR40070562
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