Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verleihung der Befugnis

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.
  2. Absatz 2,Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten, der darüber entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154874

Alte Dokumentnummer

N9199433587J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P12/NOR12154874

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