(3)Absatz 3,Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den Paragraphen 131 und 150 ASVG, Paragraphen 85 und 98 a GSVG, Paragraphen 80 und 93 BSVG sowie den Paragraphen 59 und 68 a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Absatz 4, im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Absatz 6, in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.