Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
§ 5.Paragraph 5,
Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227 Abs. 1 Z 4 oder 228 Abs. 1 Z 10 ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde. Führt Artikel 15, der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, oder 228 Absatz eins, Ziffer 10, ASVG, Paragraph 116 a, GSVG oder Paragraph 107 a, BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.