Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010860
Dokumentnummer
NOR12138147
Alte Dokumentnummer
N8199444432J